#48 Richterin mit Kopftuch – Muss das verhindert werden? / Frauensauna und Co – Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz / Wer darf Ryan Air beschimpfen?
In Folge 48 des LTO-Podcasts "Die Rechtslage" begrüßen Sie und Euch Felix W. Zimmermann und Markus Sehl sprechen über folgende Themen:1: Richterin mit Kopftuch – Gefahr für Neutralität im Gerichtssaal?Eine Nachwuchsjuristin bewirbt sich in Hessen als Richterin – mit ordentlichen Examensnoten und erst sogar ermutigenden Signalen aus dem Ministerium. Doch dann der Knackpunkt: Sie will ihr islamisches Kopftuch im Gerichtssaal nicht ablegen. Das Land lehnt ab, das VG Darmstadt bestätigt. Wir ordnen ein, was an dieser Konstellation neu ist, warum die Justiz strenger behandelt wird als etwa Schule, welche Rolle § 34 BeamStG spielt – und warum der Fall trotz „gängiger Linie“ noch längst nicht politisch und juristisch erledigt sein muss.Links: – LTO: VG Darmstadt zur Kopftuch-Richterin / § 34 BeamStG 2: Ein Jahr Selbstbestimmungsgesetz – was ist aus den Horrorszenarien geworden?Das Selbstbestimmungsgesetz sollte Schluss machen mit teuren Gutachten, Gerichtsverfahren und entwürdigenden Prüfungen. Heute genügt im Kern der Gang zum Standesamt – aber die Debatte blieb: „Missbrauch“, Frauenräume, Strafvollzug, Quoten, Sport, Wehrdienst. Wir ziehen nach einem Jahr Bilanz: Wie häufig wurde das Gesetz genutzt, was sagen die Erfahrungen, und wie seriös sind die Missbrauchsvorwürfe? Entscheidend ist dabei eine juristische Kernfrage: Muss man Missbrauch am Standesamt verhindern – oder an den Stellen, wo es tatsächlich um Zugang, Schutz und Vorteile geht (JVA, Frauenhäuser, Dienstherr, Hausrecht/AGG)? Und: Welche Sollbruchstelle droht, falls eine Wehrpflicht (wieder) kommt?- Selbstbestimmungsgesetz tritt in Kraft- Das Geschlecht von Marla-Svenja Liebich- Fehler liegt schon beim Standesamt3: Flightright vs. Ryanair – wie sehr darf man eine Airline beschimpfen? Flightright wirbt offensiv damit, dass viele Airlines Passagierrechte blockieren – und formuliert über Ryanair Sätze wie „tritt Verbraucherrechte mit Füßen“. Ryanair klagt. Der Fall läuft bis zum BGH, dann muss das OLG Hamburg neu ran. Das Ergebnis ist juristisch lehrbuchreif: Was als Meinung im Deliktsrecht noch zulässig sein kann, kann im Wettbewerbsrecht (UWG) trotzdem unlauter sein – vor allem, wenn ein Mitbewerber „in erheblichem Maße abfällig“ angegriffen wird, ohne den Tatsachenkern in der konkreten Werbung ausreichend zu unterfüttern. Wir erklären, warum BGH und OLG Ryanair und Flightright als Wettbewerber einordnen, welche Aussagen verboten sind, welche weiter zulässig bleiben – und was das Urteil für Legal-Tech-Werbung bedeutet.Den Newsrückblick hat Xenia Piperidou für Euch und wir lösen das Urteilsraten-Gewinnspiel auf.Kritik und Anregungen an
[email protected]:• Recht kommt ( K.O... in KA) / Interpret*in: Justice, POL1Z1STENSOHN a.k.a. Jan Böhmermann / Geschrieben von Andi Fabritius• LAUT & QUEER Interpret*in und Geschrieben von: Mariybu, REEZA • ANWALT / Interpret*in Romano / Geschrieben von: Daniel Schoeps, Jakob Grunert, Moritz Friedrich, Roman Geike